Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Anmietung von Omnibussen

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

1. Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.
2. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.
3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch die Firma Der kleine Stuttgarter zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt.

§ 2 Leistungsinhalt

1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.
2. Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
3. Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:
a. die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
b. die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
c. die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,
d. die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Beund Entladen,
e. die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zollund Gesundheitsvorschriften enthalten sind und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.

§ 3 Leistungsänderungen

1. Leistungsänderungen durch die Firma Der kleine Stuttgarter, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom der Firma Der kleine Stuttgarter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Die Firma Der kleine Stuttgarter hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung der Firma Der kleine Stuttgarter möglich. Sie bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.

§ 4 Preise und Zahlungen

1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.
2. Alle Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind im Mietpreis nicht enthalten, es sei denn, es wurde etwas abweichendes vereinbart.
3. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet.
4. Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.
5. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.

§ 5 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller

1. Rücktritt
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat die Firma Der kleine Stuttgarter dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den es zu vertreten hat, anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom der Firma Der kleine Stuttgarter ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse. Die Firma Der kleine Stuttgarter kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:
Bei einem Rücktritt
a. bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 10%
b. ab 20 bis 11 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 25%
c. ab 10 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 50%;
wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden der Firma Der kleine Stuttgarter überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen der Firma Der kleine Stuttgarter zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
2. Kündigung
a. Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
b. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den die Firma Der kleine Stuttgarter nicht zu vertreten hat.
c. Kündigt der Besteller den Vertrag, steht der Firma Der kleine Stuttgarter eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 6 Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen

1. Rücktritt
Die Firma Der kleine Stuttgarter kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
2.Kündigung
a. Die Firma Der kleine Stuttgarter kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z.B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist die Firma Der kleine Stuttgarter auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
b. Kündigt die Firma Der kleine Stuttgarter den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 7 Haftung

1. Die Firma Der kleine Stuttgarter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
2. Die Firma Der kleine Stuttgarter haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
3. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.

§ 8 Beschränkung der Haftung

1. Die Haftung der Firma Der kleine Stuttgarter bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen Sachschäden ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, die Haftung je betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis. Werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, wird je betroffenem Fahrgast bei Sachschäden bis 4.000 € gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen Fahrgast bezogene Anteil am dreifachen Mietpreis diese Beträge, ist die Haftung auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis begrenzt.
2. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person 1.000,00 € übersteigt.
3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
4. Die Firma Der kleine Stuttgarter haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen.
5. Der Besteller stellt die Firma Der kleine Stuttgarter und alle von ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die auf einem der in § 2 Abs. 3 lit. a. – e. umschriebenen Sachverhalte beruhen.

§ 9 Gepäck und sonstige Sachen

1. Gepäck im normalen Umfang und – nach Absprache – sonstige Sachen werden mitbefördert.
2. Explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe sowie unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
3. Für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgäste mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn sie auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.

§ 10 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste

1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten. 
2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für die Firma Der kleine Stuttgarter unzumutbar ist. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber der Firma Der kleine Stuttgarter bestehen in diesen Fällen nicht.

3. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an die Firma Der kleine Stuttgarter zu richten.
4. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort

1. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz der Firma Der kleine Stuttgarter.
2. Gerichtsstand
a. Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz der Firma Der kleine Stuttgarter.
b. Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz der Firma Der kleine Stuttgarter.
3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.

§ 12 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

Der kleine Stuttgarter GmbH & Co KG Reisebüro und Omnibusverkehr Kauffmannstraße 15 70195 Stuttgart